Mittwoch, 18. September 2019

Petition für die Freie Stadt Danzig


Liebe Blogleser!

Mehr zu den Hintergründen der unrechtmäßigen Annektion Danzigs durch Polen, siehe hier:

http://barrynoa.blogspot.com/2012/12/die-freie-stadt-danzig-und-danziger.html

http://barrynoa.blogspot.com/2019/09/polnische-stadt-danzig.html

http://barrynoa.blogspot.com/2019/09/danzig-unrechtmaig-von-polen-annektiert.html

Bitte unterschreiben auch Sie diese Petition, deren Wortlaut ich nachstehend veröffentliche, siehe:

www.avaaz.org/de/community_petitions/Gerechtigkeit_fuer_Danzig


Offizielle Schrift der Pressestelle des Senats der Freien Stadt Danzig

Die Freie Stadt Danzig wurde durch den Vertrag von Versailles (Artikel 100 bis 108) ins Leben gerufen. Die Abtrennung vom Deutschen Reich erfolgte am 10.Januar 1920. Am 15.November 1920 wurde die Freie Stadt zu einem selbständigen Staat erklärt.*Das Gebiet umfaßt 1950 qkm einschließlich 58 qkm Wasserfläche des Frischen Haffs. Die Grenzlinie hat eine Länge von 290,5 km, davon entfallen auf die Seegrenze 66,35 km.*Die Einwohnerzahl betrug am 31.August 1924 383995 Köpfe. Die Bevölkerung nimmt weiter zu.*Im Gebiet der Freien Stadt liegen die Hauptstadt Danzig und die Städte Zoppot,Tiegenhof und Neuteich.*Nach Religionsbekenntnissen wurden 1924 gezählt:220731 Evangelische, 140797 Katholiken, 9239 Juden, 5604 Mennoniten, 2129 Dissidenten, 1934 Reformierte, 1093 Baptisten, 410 Freireligiöse, 1394 Anhänger anderer Religionsgemeinschaften sowie 664 Religionslose.*Die Verwaltung der Eisenbahnen im Gebiete der Freien Stadt ist gemäß Artikel 104 des Versailler Vertrages der Republik Polen übertragen. Dienstsprache und Aufschriften im Bahnbetriebe bleiben deutsch.*Das Post- Telegraphen- und Fernsprechwesen in der Freien Stadt Danzig wird von Danzig unbeschränkt betrieben und verwaltet.

Daneben hat auf Grund des Versailler Vertrages Polen das Recht, einen Post- Telegraphen- und Fernsprechdienst für den Verkehr zwischen Polen und dem Hafen von Danzig einzurichten. Hierdurch wird indes der Post- Telegraphen- und Fernsprechverkehr der Danziger Postverwaltung mit Polen nicht beschränkt.*Zur Verwaltung des Hafens ist ein Hafenausschuß eingerichtet worden, der aus je 5 Danziger und polnischen Mitgliedern besteht, mit einem vom Völkerbund bestimmten Präsidenten schweizerischer Nationalität. Diesem Hafenausschuß ist auch die Verwaltung der Weichsel in ihrem Laufe durch das Danziger Gebiet übertragen.*

Die Beziehungen der Freien Stadt zu Polen sind durch den Danzig-polnischen Vertrag, unterzeichnet in Paris am 9.November 1920, und das Warschauer Abkommen vom 24.Oktober 1921 (das zur Ausführung und Ergänzung des Vertrages vom 9.November 1920 abgeschlossen wurde) geregelt. Die Zolleinheit besteht seit dem 1.Januar 1922, die Einheit des Wirtschaftsgebietes seit dem 1.April 1925.*Die Organisation des Zolldienstes steht der Regierung der Freien Stadt zu. Das Landeszollamt erhebt die Zölle durch freistädtische Beamte nach dem polnischen Zolltarif, sowie die Verbrauchs- und Verkehrsabgaben nach den Danziger Gesetzen. Mehr als ein Drittel - 34 Prozent - aller im Danzig-polnischen Zollgebiet aufkommenden Zolleinnahmen werden in der Freien Stadt Danzig erhoben, der Danziger Staatskasse verbleiben nur 7,31%.*Die Freie Stadt ist ein autonomer Staat, der in staatsrechtlicher Beziehung von Polen völlig unabhängig und in Gesetzgebung, Rechtspflege usw. selbständig ist. Sie hat ihre eigene Verfassung, die von der am 16.Mai 1920 gewählten "Verfassunggebenden Versammlung" (dem heutigen Volkstag) beschlossen und am 11.Mai 1922 durch den Hohen Kommissar des Völkerbundes genehmigt wurde.*Der Völkerbund hat als seinen ständigen Vertreter in Danzig einen Hohen Kommissar auf gemeinsame Kosten der Freien Stadt und Polens. Seine Aufgabe ist es, in Streitfragen zwischen Danzig und Polen die ersten Entscheidungen, gegen die eine Berufung an den Völkerbund möglich ist, zu fällen. Die Republik Polen unterhält in Danzig eine diplomatische Vertretung. Außerdem sind fast sämtliche Staaten der Welt in Danzig konsularisch vertreten.

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Danzig im Völkerrecht

Professor Dr. Dr. h. c. mult. Gilbert Gornig

Eine völkerrechtlich abschließende Regelung steht noch aus.

Die deutsch-polnische Freundschaft ist ein wesentlicher Baustein bei der Verwirklichung einer europäischen Zusammenarbeit. Deutschland und Polen haben eine bewegte Geschichte hinter sich und mehr als einmal stand man sich feindlich gegenüber. Auch heute noch sind, insbesondere bei der älteren Generation, die Ressentiments gegenüber Deutschland groß, erinnert man sich doch immer wieder der Gräuel des Nationalsozialismus. Die gute Zu-sammenarbeit nach der Wende änderte aber das Bild erheblich. Auch viele Jahrzehnte nach dem Zweiten Weltkrieg sind noch einige Fragen ungeklärt. Nun, mit dem gehörigen Abstand von den Ereignissen, sollte man daran gehen, die letzten Probleme zu lösen, um dem Völkerrecht zu genügen. Dazu gehört das Schicksal der Freien Stadt Danzig. Bei der Aufarbeitung der Geschichte der Stadt wünscht man sich mehr Sensibilität gegenüber den Danzigern: man ändert doch den heutigen Status der Stadt nicht, wenn man die Geschichte uminterpretiert.

Eingliederung der Freien Stadt Danzig durch das Deutsche Reich.

Am 23. August 1939 unterzeichneten von Ribbentrop und Molotow in Moskau den Hitler-Stalin-Pakt und anschließend die ergänzenden Geheimabkommen vom 23. August 1939 und vom 28. September 1938.

Am 1. September 1939 begann der von Hitler befohlene Einmarsch in Polen und in Danzig, unterstützt von deutschen und Danziger Verbänden.
Am 1. September 1939 wurde das Staatsgrundgesetz der Freien Stadt Danzig, die Wiedervereinigung Danzigs mit dem Deutschen Reich betreffend, vom 1. September 1939 erlassen. Dort heißt es in Art. III, dass die Freie Stadt Danzig mit sofortiger Wirkung mit ihrem Gebiet und mit ihrem Volk einen Bestandteil des Deutschen Reiches bildet. Im deutschen Gesetz über die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reich vom 1. September 1939 wird gemäß § 1 das vom Staatsoberhaupt der Freien Stadt Danzig erlassene Staatsgrundgesetz über die Wiedervereinigung Danzigs mit dem Deutschen Reich Reichsgesetz. Die Staatsangehörigen der bisherigen Freien Stadt Danzig werden deutsche Staatsangehörige nach Maßgabe von § 2 dieses Gesetzes.

Völkerrechtliche Beurteilung.

Die Wiedervereinigung am 1. September 1939 führte weder in vertraglicher Hinsicht, noch als einseitige deutsche Maßnahme zur rechtswirksamen Eingliederung der Freien Stadt Danzig in das Deutsche Reich.
Zum einen war der Inkorporationsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil der Danziger Staat als Vertragspartner völkerrechtlich nicht rechtswirksam vertreten war. Für den Danziger Staat handelte nämlich das sog. Staatsoberhaupt Forster, dessen Ernennung durch den Senat verfassungswidrig war, da ein Staatsoberhaupt als Person in der Danziger Verfassung nicht vorgesehen war. Seine Ernennung, mit der die Einheit von Partei und Staat proklamiert wurde, stützte sich auf das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Staat vom 23. Juni 1933 und das Verlängerungsgesetz vom 5. Mai 1937. Forster war somit nicht rechtmäßiges Verfassungsorgan des Danziger Staates. Auch das gesetzlich festgelegte parlamentarische Verfahren wurde nicht beachtet. Die völkerrechtliche Wirkung eines verfassungswidrigen Vertrages entfaltet sich zwischen den beiden Extremen der absoluten Irrelevanz (Irrelevanztheorie) und der absoluten Relevanz (Relevanztheorie) des innerstaatlichen Verfassungsrechts. Eine vermittelnde Ansicht versucht beide Extreme aneinander anzugleichen, indem sie, im Grundsatz von der Relevanztheorie ausgehend, eine Verletzung innerstaatlicher Kompetenznormen nur dann für den internationalen Bereich eine Bedeutung zukommen lässt, wenn diese offenkundig war und eine innerstaatliche Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung betraf (Evidenztheorie). Von einer solchen Offenkundigkeit kann hier zum Nachteil des Deutschen Reiches ausgegangen werden.

Nicht aber allein aus formellen Gründen ist das rechtswirksame Zustandekommen des Eingliederungsvertrages zu bezweifeln. Die Bedenken beziehen sich außerdem auf die Nichtvereinbarkeit des Vertrages mit völkerrechtlichen Vereinbarungen, die sowohl für das Deutsche Reich als auch für die Freie Stadt Danzig verbindlich waren. Beide Vertragsparteien verstießen nämlich gegen völkerrechtliche Verpflichtungen, denen sie aufgrund des Versailler Vertrages sowie der Folgeverträge, insbesondere der vereinbarten internationalen Schutzbeziehung für den Bestand der Freien Stadt Danzig, unterlagen. Der einseitige Eingliederungsakt war eine Annexion, die als Erwerbstitel nicht mehr anerkannt und damit völkerrechtswidrig war und zwar unabhängig von der Frage, ob es sich um eine kriegerische oder um eine nicht kriegerische Annexion handelte. Das völkerrechtswidrige Verhalten des Deutschen Reiches hatte daher nicht eine rechtswirksame Eingliederung Danzigs und den Untergang des Danziger Staats zur Folge.
Eingliederung der Freien Stadt Danzig durch die Republik Polen.

Die Besetzung der Freien und Hansestadt Danzig durch Truppen des Deutschen Reiches fand sein Ende mit der Eroberung des Gebietes durch die sowjetischen Truppen und die mit ihnen verbündeten polnischen Streitkräfte. Damit hörte jedoch der Freistaat Danzig nicht auf zu existieren. Der Freistaat war nun ein besetzter Staat, da die sowjetischen und polnischen Streitkräfte als Besatzungsmächte zu betrachten sind. Allerdings hatten die Regierung der Sowjetunion und die kommunistische polnische Exilregierung, die vorerst in der Sowjetunion (Lublin) beheimatet war, in einem Geheimabkommen vom 27. Juli 1944 schon die Frage der künftigen Grenzen zwischen der UdSSR und Polen geregelt. In diesem Geheimabkommen war vorgesehen worden, dass Südostpreußen und das Gebiet von Danzig mit Stadt und Hafen an Polen fallen sollten.

Mit Beschluss des sowjetischen Staatskomitees für Verteidigung Nr. 7558 vom 20. Februar 1945 übertrug die Sowjetunion die deutschen Ostgebiete sowie Danzig gemäß dem Grenzabkommen vom 27. Juli 1944 den Polen zur Verwaltung. In diesem Beschluss wurde jedoch der ausdrückliche Vorbehalt gemacht, dass die polnische Verwaltung der deutschen Ost-gebiete und der Freien Stadt Danzig sich vorerst auf die Zeit bis zur endgültigen Festlegung der Grenzen Deutschlands beschränken sollte. Auf der Potsdamer Konferenz der Siegermächte, die im Juli/August 1945 in Potsdam stattfand und mit dem sogenannten Potsdamer Abkommen abgeschlossen wurde, wurde die zwischen der Regierung der Sowjetunion und der polnischen Lubliner Exilregierung in ihrem Geheim-abkommen vom 27. Juli 1944 vereinbarte Grenzregelung bestätigt, d. h. die Freie Stadt Danzig verblieb in dem Gebiet, das den Polen zur Besetzung und vorläufiger Verwaltung übergeben worden war.

Polnische Annexion.

Schon vor Beendigung des Zweiten Weltkrieges, am Tage der Besetzung durch sowjetische und polnische Truppen, wurde „die ehemalige Freie Stadt Danzig“ durch Dekret des polnischen Ministerrates vom 30. März 1945 als Wojewodschaft (Provinz) Danzig dem polnischen Staat eingegliedert.

In den drei ersten Artikeln des Geheimabkommens vom 27. Juli 1944 wurden der exakte Verlauf der polnisch-sowjetischen Grenze und die Angliederung des nördlichen Ostpreußens einschließlich der Stadt Königsberg an die UdSSR festgeschrieben. Den übrigen Teil von Ostpreußen und die Stadt Danzig sprach Stalin Polen zu.
Das Dekret wurde vom Präsidenten des Landesnationalrates bestätigt und trat gemäß Art. 5 mit dem Tage seiner Verkündung, am 7. April 1945, in Kraft.

Die im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig bisher geltende Rechtsordnung wurde gemäß Art. 3 des Dekrets als mit der Verfassung des polnischen demokratischen Staats unvereinbar außer Kraft gesetzt und durch die im übrigen Teil der Wojewodschaft Danzig gültige polnische Gesetzgebung ersetzt. In der Präambel der Verfassung Polens vom 22. Juli 1952 hieß es: Die wiedergewonnenen Gebiete sind für ewige Zeiten an Polen zurückgekehrt. Dieser Einverleibungswille hinsichtlich der sog. „wiedergewonnenen Gebiete“ bezieht sich auch auf das Gebiet der Freien Stadt Danzig. Durch Gesetz vom 11. Januar 1949 über die Vereinigung der wiedergewonnenen Gebiete mit der allgemeinen Staatsverwaltung wurde das am 13. November 1945 eingerichtete Sonderministerium für die polnischen Westgebiete wieder aufgelöst. Damit galt Danzig endgültig als Bestandteil Polens. Spätestens durch das Dekret vom 30. März 1945 brachte die polnische Regierung ihren Willen zum Ausdruck, Danzig annektieren zu wollen. Sie bestätigte diese ihre Annexionsabsicht durch weitere Maßnahmen, die danach von ihr getroffen wurden. Dass die polnische Regierung dennoch einen Unterschied zwischen den von Polen – ebenfalls völkerrechtswidrig – annektierten deutschen Ostgebieten einerseits und dem Gebiet des Freistaates Danzig andererseits machte, wird daraus ersichtlich, dass in vielen polnischen Dekreten, ausdrücklich nebeneinander von einerseits „den wiedergewonnenen Gebieten“ und andererseits von „der ehemaligen Freien Stadt Danzig“ die Rede ist.

Vertreibung der Danziger Bevölkerung.

Nach der Eroberung Danzigs durch sowjetische und polnische Truppen und Einführung der polnischen Rechtsordnung durch Dekret vom 30. März 1945, begann Polen die Danziger aus ihrer Heimat zu vertreiben und in den frei werdenden Raum polnische Bevölkerung aus Ostpolen umzusiedeln. Die Vertreibung erfolgte also noch während des Krieges, vor dem Abschluss des Potsdamer Abkommens. Mit der völkerrechtswidrigen Vertreibung verbunden war die völkerrechtswidrige entschädigungslose Enteignung der Vertriebenen.
Rechtfertigungsversuche Polens.

Von polnischer Seite werden mehrere Begründungen für den von Polen seit 1918 erhobenen Anspruch auf Danzig und die im Jahre 1945 vollzogene Annexion gebracht. Es handelt sich hierbei sowohl um historische, rechtliche, ethnische als auch moralische Argumente. Alle diese Argumente sind jedoch entweder wenig stichhaltig, rechtlich unhaltbar oder beruhen auf einer Vortäuschung ethnischer Gegebenheiten. Dies gilt sowohl für die polnische Argumentation in den Jahren 1918/1919 als auch für jene, die seit 1944 von polnischer Seite vorgetragen wurde.

Historische Argumente

Die Stadt Danzig gehörte nie zum polnischen Staat. Im Jahre 1454 hatte die Stadt zwar mit dem Deutschen Orden gebrochen und sich dem polnischen König zugewandt und ihn als Schutzherrn auserkoren, ist damit aber dennoch nicht ein Bestandteil Polens geworden. Wenn man sich einer Schutzmacht unterstellt, wird man nicht Teil der Schutzmacht, wie es unzählige Beispiele der Geschichte und Zeitgeschichte belegen.
Der polnische König hatte am 6. März 1454 unter Verletzung der vorangegangenen mit dem Orden geschlossenen Friedensverträge das sog. Inkorporationsprivileg ausgefertigt. Nach dem Wortlaut des Inkorporationsprivilegs forderte der König die Unterwerfung des preußischen Landes und fügte es dem Königreich Polen an. Die preußischen Stände sprachen dagegen in ihrer Gegenurkunde entsprechend den Ergebnissen des Verhandlungsverlaufs und der dem König unterbreiteten Angebote von der Einverleibung in den Titel der Krone Polen.
Die Stadt Danzig verhandelte nicht als Gebietsteil des Deutschen Ordens, nicht als Untertan Polens, zu dem es nicht gehörte, und nicht für den Preußischen Bund, sondern für sich selbst als freier Partner seiner Rechtsbeziehungen. Danzig hatte sich aus freien Stücken der Krone Polen unterstellt, aber nur unter der Bedingung einer weitestgehenden Unabhängigkeit. Danzig wollte nicht sein altes Joch abschütteln und gegen ein neues vertauschen, vielmehr erwartete die Stadt seine soeben gewonnene freiheitliche Stellung zu sichern und auszubauen.

Danzigs Bemühen war erfolgreich, da es im Rahmen einer ausgehandelten Schutzbeziehung zur Krone Polen weitgehend selbständig wurde und außerhalb des polnischen Königreichs als deutscher Stadtstaat, als Stadtrepublik, eine starke Stellung errang, die es unter der Herrschaft des Deutschen Ordens nicht inne gehabt hatte. Die wesentlichen Danzig zustehenden Rechte waren Selbständigkeit der auswärtigen Politik und Kriegsführung, eigenes Gesandtschaftsrecht, Verteidigungshoheit mit eigenen Truppen und Befestigungsrecht der Stadt, freies Verfügungsrecht über den Hafen ohne polnische Mitwirkung, Gesetzgebungsrecht, Finanzhoheit, Steuer- und Zollhoheit, Münzrecht, Gerichtsbarkeit, eigene Flagge. Als Zeichen seiner Souveränität und Machtstellung erhielt Danzig das Recht, mit rotem Wachs zu siegeln und in das Wappen eine goldene Krone aufzunehmen. Die dem König vorbehaltenen Rechte waren auf die mit der Schutzhoheit zusammenhängenden Kompetenzen beschränkt. Er musste Schutz und Beistand gewähren und konnte seinerseits Rat und Hilfe verlangen. Aus dem Kreis von acht dem König vom Rat benannten Danziger Ratsherren durfte er einen Stellvertreter, den Burggrafen, ernennen. Dieser übte für den König das Recht aus, Todesurteile des Schöffengerichts zu bestätigen oder abzuändern. Die Stadt hatte eine jährliche Rente an den König zu entrichten. Ein Königschloss wurde nicht gebaut, da der König im Umkreis von acht deutschen Meilen um die Stadt kein Schloss errichten durfte.

Danzig war somit aufgrund der Verhandlungsergebnisse eine souveräne deutsche Stadtrepublik unter Gewährung bestimmter festgelegter königlicher Herrschaftsrechte. Sie bildete keine Realunion mit Polen, der polnische König war nicht Landesherr der Stadt, er übte nur die Schutzhoheit über das sich im Übrigen selbständig und unabhängig regierende Danzig aus. Danzig war nicht in die staatliche Organisation Polens einbezogen und war trotz wiederholter Aufforderung, am polnischen Reichstag regelmäßig teilzunehmen, nur als Repräsentant der preußischen Stände ausnahmsweise vertreten, wenn von der polnischen Politik abweichende Positionen begründet werden mussten. Am 21. Juli 1526 bestätigte der polnische König Danzigs Privilegien.

Vom deutschen Kaiser wurde allerdings die Auffassung vertreten, Danzig gehöre seit seiner Zugehörigkeit zum Deutschen Orden im Jahre 1309 wegen Nichtanerkennung des Zweiten Thorner Friedens vom 19. Oktober 1466 auch nach 1466 zu Kaiser und Reich. Auch der Papst erkannte den Zweiten Thorner Frieden nicht an. Nach dieser Auffassung stand Danzig auch nach dem Abfall vom Orden in einer rechtlichen Beziehung zu Kaiser und Reich.

Mit dem Erlass des Lubliner Dekrets am 16. März 1569, das als Interpretation des Inkorporationsprivilegs von 1454 gewertet werden kann, wurde allerdings die Selbständigkeit der preußischen Städte unter Verletzung des Vertrags von 1454 beseitigt. König Sigismund II. August wandte sich wieder gegen Danzig. So wurden Danziger Bürgermeister und Ratsherren ohne Begründung verhaftet und gefangen gehalten. Die von einer Kommission entworfene „Statuta Karnkowiana“, die die Stadt in eine Abhängigkeit von der Krone bringen sollte, wurde zwar von König Sigismund II. August am 20. Juli 1570 zum Gesetz erhoben, kam allerdings nicht zur Umsetzung, da sich die Danziger dagegen wehrten.
Vom neu gewählten König Stephan Bathory verlangte der Rat die Bestätigung der Rechte der Stadt Danzig, bevor man ihm huldigen wollte.
( Bei der Huldigung (lat. homagium) handelt es sich um ein Treueversprechen im mittelalterlichen Lehnswesen. Der Lehnsnehmer war verpflichtet, seinem Lehnsherrn Gefolgschaft und Treue zuzusichern. Der Lehnsherr sicherte dem Vasallen im Gegenzug ebenfalls Treue und darüber hinaus Schutz sowie die Wahrung seiner Rechte zu. Huldigung durch Fremde heißt nicht, dass man sich dem Staatsverband des Gehuldigten anschließt. )
Aus diesem Grunde verhängte der König am 24. September 1576 gegenüber Danzig die Acht und griff mit einem großen Heer die stark befestigte Stadt an. Nach ersten kriegerischen Auseinandersetzungen versuchte man zu verhandeln, es wurden jedoch die Danziger Abgesandten widerrechtlich verhaftet. Am 11. Februar 1577 verhängte der König erneut die Acht und setzte die Danziger Gesandten für sieben Monate fest. Das polnische Heer besetzte die Halbinsel Hela und fügte den Danzigern eine Niederlage bei Dirschau zu. Diese verteidigten aber sodann ihre belagerte Stadt erfolgreich und zwangen die Polen zum Abzug. Auch eine zweite polnische Belagerung mit 17.000 Mann musste nach für Danzig siegreich verlaufenden Kämpfen abgebrochen werden. Der König zog sich nach Marienburg zurück, Danzig hatte sich somit behauptet.

Durch Vermittlung des Kurfürsten von Sachsen kam es am 12. September 1577 zum Friedensschluss. Gegen Geldzahlung hob König Stephan Bathory die Acht auf, bestätigte alle Privilegien und sicherte die Ausübung des protestantischen Bekenntnisses zu. Im Pfahlgeldvertrag (Pfahlgeld sind Hafengebühren) vom 26. Februar 1585 wurden die städtischen Rechte nochmals bestätigt und der König nahm die Statuta Karnkowiana zurück. Danzig erhielt so weitgehende Vorrechte, dass seine Stellung an der Weichselmündung der einer der hansischen Reichsstädte im Heiligen Römischen Reich vergleichbar wurde. Nachdem die Beziehungen zur Krone Polen befriedet und gefestigt waren, erlebte Danzig, das nun etwa 50.000 Einwohner zählte, einen beachtenswerten wirtschaftlichen und kulturellen Aufschwung. Faktisch gelang es also der Stadt Danzig in Anerkennung der Schutzhoheit des polnischen Königs seinen weitgehend unabhängigen Status als deutsche Stadtrepublik durchzusetzen und alle polnischen Einflussversuche abzuwehren.

Im Teilungsvertrag vom 23. Januar 1793 erhielt Preußen die Kontrolle über Danzig und Thorn sowie über Großpolen und Teile Masowiens, welche zur neuen Provinz Südpreußen zusammengefasst wurden. Im Rahmen der Polnischen Teilung nahm Friedrich der Große das Gebiet um Danzig mit dem Hafengelände an der Weichselmündung mit Neufahrwasser und der durch Anschwemmungen und Aufschüttungen aus zwei kleinen Inseln entstandenen Halbinsel Westerplatte in Besitz. Danzig sträubte sich aber auch gegen einen Anschluss an Preußen und wünschte seine unabhängige Stellung zu erhalten. Entscheidend für seine Umorientierung war schließlich die Erkenntnis, dass die Schutzbeziehung zur Krone Polen ihre Wirkung und ihre Bedeutung für die weitere Lebens- und Entwicklungsfähigkeit der Stadtrepublik Danzig verloren hatte und dass unter dem wachsenden Druck der Danzig umgebenen preußischen Gebiete die Existenzgrundlagen der Stadt nicht mehr sicherzustellen waren. Am

11. März 1793 beschlossen Rat und Bürgerschaft die Angliederung der Stadt an Preußen. Auf diese Weise endete nun die Schutzbeziehung zum König von Polen, die dieser ohnehin nicht mehr ausübte und nicht mehr auszuüben gedachte. Am 4. April rückten preußische Truppen ohne Störungen vereinbarungsgemäß in die Stadt ein.

Stets hat sich die Stadt durch die ihr verliehenen bzw. von ihr ausbedungenen Privilegien eine besondere Position zu bewahren gewusst. Zwar musste Danzig wiederholt um die Aufrechterhaltung seiner Sonderposition kämpfen, wobei es gegebenenfalls auch kriegerische Auseinandersetzung nicht scheute, aber immer wusste es seine Selbstständigkeit zu bewahren. So konnte Danzig wenn auch unter größter Anstrengung, während des Nordischen Siebenjährigen Krieges (1563 – 1570), an dem der polnische König auf Seiten Dänemarks und im Bunde mit Lübeck gegen Schweden teilnahm, seine Neutralität bewahren.

All diese Ereignisse spielen allerdings für den völkerrechtlichen Status der Stadt Danzig heute keine Rolle, so dass die damaligen historischen Ereignisse unvoreingenommen aufgearbeitet werden können. Selbst wenn man der geschichtlich nicht haltbaren Meinung folgen würde, dass die deutsche Stadt Danzig in den Staatsverband des Königreichs Polen integriert worden sei, können daraus keine Schlussfolgerungen für die heutige Rechtslage abgeleitet werden.

Die Bevölkerung Danzigs war zu mehr als 97 % deutsch und in der übergroßen Mehrheit evangelisch. Die historischen Fakten, die ethnischen Verhältnisse und die religiösen Gegebenheiten sprachen dann auch allesamt gegen die 1919 von den Alliierten und Assoziierten Mächten getroffene Entscheidung, Danzig vom Deutschen Reich abzutrennen. Die Begründungsversuche Skubiszewskis, der unter Missachtung historischer Tatsachen die deutsche Hansestadt Danzig als Bestandteil des polnischen Königreiches vor ihrem Anschluss an Preußen im Jahre 1793 betrachtet und wiederum unter Verkennung historischer Tatsachen davon spricht, dass Danzig den polnischen Staat verteidigt habe – in Wirklichkeit erfüllte Danzig seine Vertragspflichten gegenüber dem polnischen Wahlkönig – können unberücksichtigt bleiben, da sich aus diesen historischen – zumal auch falschen – Darlegungen keine territorialen Ansprüche herleiten lassen.
Danzig als souveränitätsfreies herrenloses Gebiet.
Skubiszewski bemühte sich, die Einverleibung Danzigs in das polnische Gebiet 1945 zu rechtfertigen. So wird die These vertreten, die Freie Stadt Danzig sei kein Staat gewesen, lediglich eine „staatsähnliche Korporation“. Diese staatsähnliche Korporation habe folglich keine Souveränität gehabt. Aufgrund des Versailler Vertrages sei die territoriale Souveränität über das Danziger Gebiet auf die alliierten und assoziierten Hauptmächte übergegangen und dann aber mit der Errichtung der Freien Stadt Danzig erloschen. Danach habe es keine Souveränität über das Danziger Gebiet mehr gegeben. Polen sei berechtigt gewesen, seine territoriale Souveränität auf das souveränitätsfreie herrenlose Gebiet des von der Sowjetunion und von Polen kriegsbesetzten Danzig auszudehnen. Zur Zeit des Potsdamer Abkommens sei dieser Akt bereits vollendet gewesen. Anders als für die Oder-Neiße-Gebiete sei im Potsdamer Abkommen auch keine Regelung zu Danzig getroffen worden. Danzig habe zu dieser Zeit bereits zu Polen gehört. Von den Alliierten sei diese Lösung anerkannt worden.

Dem von polnischer Seite behaupteten Anspruch des Zugriffs auf herrenloses, souveränitätsfreies Danziger Gebiet kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Freie Stadt Danzig über staatliche Souveränität verfügte, betrachtete man die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reich als völkerrechtswidrig. War die Wiedervereinigung mit dem Reich jedoch völkerrechtsmäßig, so konnte dieses Gebiet erst recht nicht mehr als souveränitätsfrei bezeichnet werden. Im Übrigen ist kaum zu vertreten, dass eine staatsähnliche, nach staatlichem Muster organisierte Korporation mit eigenen Regierungsorganen und einer eigenen geschlossenen Bevölkerung, von anderen Staaten respektiert, dem Zugriff eines fremden Staats, nämlich Polen, ausgesetzt sein könnte. Schließlich ist nicht zu verstehen, dass Skubiszewski die deutsche Einverleibung des seiner Ansicht nach souveränitätsfreien Gebiets der Freien Stadt als rechtswidrig betrachtete, die polnische Einverleibung Danzigs 1945 aber als rechtmäßig.

Keine Rechtfertigung durch das Potsdamer Abkommen.

Keine völkerrechtliche Bindung an das Potsdamer Abkommen.

Die Polen vertraten nun die Auffassung, die Freie Stadt Danzig sei durch das Potsdamer Abkommen an Polen abgetreten worden. Zur Rechtfertigung territorialer Veränderungen stützt sich Polen auf die Kriegskonferenzen und versucht, die dort erfolgten Absichtserklärungen durch Auslegung des Erklärungswillens der Konferenzteilnehmer zu begründen. In dieser Konsequenz sieht Polen die Ergebnisse der faktischen Festlegungen im Potsdamer Ab-kommen als verbindliche Bestätigung der vorher politisch erzielten Einigungen an.

Nun war das Potsdamer Abkommen kein Danzig oder das Deutsche Reich bindender völkerrechtlicher Vertrag. Ebenso wie die Entscheidungen des Potsdamer Abkommens für Deutschland nach herrschender Lehre als res inter alios gesta nicht rechtsverbindlich Gebietsveränderungen erzwingen konnten, konnte die Freie Stadt Danzig nicht ohne ihre Beteiligung in einem Vertrag zum Anschluss an Polen gezwungen werden. Im übrigen kann sich auch Polen gar nicht auf das Potsdamer Abkommen berufen, weil es nicht Partner des Potsdamer Abkommens gewesen ist.

Widersprechender Wortlaut

Der eindeutige Wortlaut des Potsdamer Abkommens widerspricht ferner den von Polen vorgenommenen Auslegungen. Es war nämlich klargestellt, dass die endgültige Grenzziehung nur einem Friedensvertrag vorbehalten bleiben solle.

Im Potsdamer Abkommen wird die Freie Stadt Danzig erstmals in einer Vereinbarung der Alliierten in Abschnitt IX b Absatz 2 angesprochen und einer Besatzungsregelung unterworfen, und zwar soll das Gebiet „der früheren Freien Stadt Danzig“ ebenfalls „unter die Verwaltung des polnischen Staats kommen“. Durch die Einbeziehung Danzigs in die vorläufige Verwaltungsregelung wurde aber auch die endgültige Regelung der Danziger Frage gemäß Kapitel IX b Absatz 1 „bis zu der Friedenskonferenz zurückgestellt“. Von Danzig war in Kapitel IX b Absatz 1 allerdings nicht die Rede. Die Siegermächte des Zweiten Weltkrieges haben sich damit jeder gebietsändernden Entscheidung über Danzig enthalten. Auch für Danzig wurden die territorialen Entscheidungen aufgeschoben, das entsprach dem für Danzig schon vorher von der Sowjetunion getroffenen Geheimbeschluss vom 20. Februar 1945. Die polnische Deutung, die Rückstellung bis zum Friedensvertrag habe lediglich Gelegenheit geben wollen, die Delimation als formelle Absteckung der endgültigen Grenze nachzuholen, ist nicht haltbar.

Für Danzig ist dieses Argument schon deshalb nicht zu gebrauchen, weil es zur Eingliederung Danzigs durch Polen keiner Grenzfeststellungen zwischen Deutschland und Polen bedurfte, betrachtete man die Einverleibung der Freien Stadt durch das Deutsche Reich 1939 als rechtswidrig.
Die Freie Stadt Danzig war nicht Kriegsgegner der Alliierten. Das Danziger Territorium war aber von Deutschland zum Kriegsschauplatz gemacht, seine Bevölkerung war von der Sowjetunion und Polen vertrieben worden, und die Sonderrechte Polens in Danzig zur Sicherung des Zugangs zur Ostsee bedurften im Hinblick auf die eingetretenen Veränderungen einer Neuregelung. Wegen dieser Zusammenhänge lag es nahe, die Danzig betreffenden Probleme im Rahmen einer Friedenskonferenz zu regeln. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kann Polen auch nicht mit der Behauptung gehört werden, das für die Verwaltung verwendete Wort "administration" sei mit "government" als Ausübung territorialer Souveränität gleichzusetzen.

Fehlende Kompetenz der Siegermächte und Polens.

Die Alliierten waren ferner rechtlich nicht in der Lage, durch Zession die territoriale Souveränität der Freien Stadt Danzig an Polen zu übertragen oder eine Inkorporation Danzigs in die Volksrepublik Polen herbeizuführen und somit den Untergang des Danziger Staats herbeizuführen. Da bei Abschluss und Durchführung des Potsdamer Abkommens Staatsorgane des Danziger Staatsvolkes faktisch nicht existierten, haben sich die drei West-Alliierten im Rahmen ihrer Schutzverantwortung und im Sinne dieses Vertragssystems zusammen mit der Sowjetunion der Stadt Danzig angenommen. Die territoriale Souveränität des Danziger Staats ist aber hierdurch nicht an die Alliierten übertragen worden. Sie haben gemeinsame Fremdherrschaft über das Gebiet der Freien Stadt Danzig als Koimperium übernommen und die Befugnis zur vor-läufigen Ausübung dieser Fremdherrschaft durch Verwaltung des Danziger Gebietes an Polen übertragen. Damit haben die Alliierten die Ausübung der Staatsgewalt, nicht jedoch die Staatsgewalt übertragen. Polen hat damit die Aufgabe übernommen, seine Verwaltung im Sinne des Vertragszweckes wahrzunehmen und eine treuhänderische, pflegerische Aufgabe übernommen mit dem Ziele, die occupatio bellica sobald wie möglich durch einen Friedens-vertrag zu beenden. Das im Gebiet der Freien Stadt Danzig gelegene öffentliche Eigentum durfte vom Verwalterstaat unentgeltlich benutzt werden. Die Eingriffe in das Privateigentum waren vom Verwaltungsauftrag nicht gedeckt. Sie waren unabhängig von den Verletzungen der Art. 46 und 47 Haager Landkriegsordnung völkerrechtswidrig.
Die Staatsangehörigkeit der Danziger wurde nicht angetastet. Die Vertreibung des Danziger Staatsvolkes war durch den Verwaltungsauftrag nicht gedeckt. Außerdem überschritt Polen mit den Massen-Neuansiedlungen polnischer Bürger im Danziger Raum die Grenzen des Verwaltungsauftrags.

Über das Staatsgebiet durfte der Verwalterstaat also nicht verfügen, er war allerdings verpflichtet, eine ordnungsgemäße Verwaltung sicherzustellen und alles zu unterlassen, was die territoriale Souveränität gefährdete und die Ermessensfreiheit künftiger völkerrechtlicher Lösungen einschränkte.

Keine Anerkennung durch Deutschland.

Nach der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einverleibung der Freien Stadt Danzig durch den polnischen Staat stellt sich die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland diese Annexion anerkannt hat, und falls dies der Fall sein sollte, ob die Anerkennung rechtmäßig war.
Im Moskauer Vertrag vom 12. August 1970 wird zur Frage der Freien Stadt Danzig nicht Stellung genommen. Bei diesem Vertrag, in dem die Vertragspartner künftig die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich betrachten, wie sie am Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages verlaufen, einschließlich der Oder-Neiße-Linie, die die Westgrenze der Republik Polen bildet, handelt es sich nicht um einen Grenzanerkennungsvertrag. Für eine solche Regelung wären die Bundesrepublik Deutschland und die Sowjetunion ohnehin rechtlich nicht zuständig gewesen, weil sich die nicht souveräne Bundesrepublik Deutschland nicht einmal bezüglich der Grenzen Deutschlands von 1937 binden konnte. Im Übrigen war der Vertrag lediglich ein Gewaltverzichtsvertrag.

Der Warschauer Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen vom 7. Dezember 1970 bezieht sich ebenfalls nicht auf die Freie Stadt Danzig. Auch hierbei handelt es sich um einen Gewaltverzichtsvertrag. Eine Regelung des Status der Freien Stadt Danzig hätte die Kompetenz der Vertragspartner überschritten.

Zwei-Plus-Vier-Vertrag.

Die im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung geschlossenen Verträge enthalten keine Regelungen des Schicksals der Freien Stadt Danzig. Der mit den Vier-Mächten, der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik geschlossene Zwei-Plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 enthält keine Regelung der völkerrechtlichen Fragen der Freien Stadt Danzig. Die Vertragspartner beziehen sich in der Präambel auf die „Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier-Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes“. Im Vorspruch und in Art. 7 wird außerdem hervorgehoben, dass „die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier-Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren“ und deshalb beendet sind.
Es wird damit deutlich, dass die Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf die Freie Stadt Danzig nicht berührt werden. Insgesamt fehlt damit bislang eine vertragliche Lösung der völkerrechtlichen Probleme der Freien Stadt Danzig.

Partnerschaftsverträge.

Weder der deutsch-sowjetische Partnerschaftsvertrag noch die beiden deutsch-polnischen Verträge, nämlich der Grenzbestätigungsvertrag vom 14. November 1990 und der Nachbarschaftsvertrag vom 17. Juni 1991, enthalten Anhaltspunkte für eine Regelung der territorialen Souveränität der Freien Stadt Danzig. Vermögensrechtliche Probleme werden im Nachbarschaftsvertrag ebenfalls nicht aufgearbeitet. Im Brief zum Nachbarschaftsvertrag wird in Ziffer 5 von beiden Seiten übereinstimmend erklärt: „Dieser Vertrag befasst sich nicht mit Fragen der Staatsangehörigkeit und nicht mit Vermögensfragen“, also erst recht nicht mit solchen die Freie Stadt Danzig betreffenden Fragen.

Wiedergutmachung.

Jede Rechtsverletzung verpflichtet auch im Völkerrecht den Verursacher dieser Rechtsverletzung zur Wiedergutmachung des von ihm verübten Unrechts. Da sowohl das Deutsche Reich als auch die Siegermächte des Zweiten Weltkrieges in völkerrechtswidriger Weise gegen die Freie Stadt Danzig vorgegangen sind und ihr Schäden zugefügt haben, sind sie somit verpflichtet, eine Wiedergutmachung zu leisten.

Verantwortung internationaler Institutionen -Völkerbund-

Der Völkerbund hat nicht offiziell zur Wiedereingliederung Danzigs in das Deutsche Reich Stellung genommen. Weder die im Völkerbund vertretenen Großmächte noch der Völkerbund selbst haben bei der Regierung des Deutschen Reiches gegen die Wiedervereinigung Danzigs mit dem Deutschen Reich formell protestiert. Die Auffassung des Völkerbundes, dass die Freie Stadt Danzig nach den Eingliederungsakten im Jahr 1939 und 1945 fortexistierte, kommt allerdings in den Publikationen zum Ausdruck, mit denen der Völkerbund seine Aufgaben auf die Vereinten Nationen überleitete. In einer im Juli 1944 herausgegebenen Broschüre mit einer Liste aller sich aus internationalen Verträgen ergebenden Zuständigkeiten des Völkerbundes und einer im Anschluss daran im September erschienen Seiten umfassenden Darstellung der Rechtsquellen dieser Kompetenzen sind alle Verantwortlichkeiten bezüglich der Freien Stadt Danzig aufgelistet.

In einer Studie des britischen Außenministeriums vom 19. Februar 1945, die eine Zusammenstellung der rechtlich noch bestehenden Verantwortlichkeit des Völkerbundes enthält, wurde bei Unterscheidung der rechtlich und tatsächlich noch ausübbaren Funktionen nach „politischen“ und „nicht politischen“ Aufgaben der Schutz Danzigs bei den speziell politischen Funktionen ausdrücklich erwähnt. Es ist also davon auszugehen, dass der Völkerbund vom Fortbestehen der Freien Stadt Danzig ausging. Daraus ist zu schließen, dass die Freie Stadt Danzig nach der deutschen, aber auch nach der polnischen Annexion als fortbestehend zu qualifizieren ist. Der Schutz der Freien Stadt Danzig gehörte also zu den Aufgaben des Völkerbundes. Dieser war aber nach 1939 nicht mehr in der Lage, Danzig tatsächlich Schutz zu gewähren.

Vereinte Nationen.

Nach dem Zweiten Weltkrieg traten an die Stelle des Völkerbundes die Vereinten Nationen. Diese verstanden sich zwar nicht als die Nachfolgeinstitution des Völkerbundes, dennoch waren sie zum Teil mit der Übernahme und Weiterführung der Aufgaben, die in der Zeit zwischen dem Ersten und Zweiten Weltkrieg dem früheren Völkerbund auferlegt worden waren, betraut. Die Vorbereitungskommission für die Vereinten Nationen vertrat die Meinung, dass die sogenannten „politischen Funktionen“, die der frühere Völkerbund zu erfüllen hatte, nicht erloschen seien, sondern rechtlich fortbestünden und für eine Übertragung auf die neue Weltorganisation in Betracht kämen. Die Vorbereitungskommission hat, bei der Auflistung dieser „politischen Funktionen“ des früheren Völkerbundes, auch die Aufgaben, die dem Völkerbund in Bezug auf die Freie Stadt Danzig auferlegt waren, ausdrücklich berücksichtigt. Ob Funktionen des Völkerbundes von den Vereinten Nationen übernommen und weitergeführt werden sollen, muss in jedem Einzelfall auf Antrag der Interessenten von der dafür zuständigen Instanz der Vereinten Nationen entschieden werden. Die Vereinten Nationen können aber auch von sich aus den Beschluss fassen, Aufgaben des früheren Völkerbundes zu übernehmen. In der Regel gehen aber die Verantwortlichkeiten einer aufgelösten auf eine neu gebildete internationale Organisation auch ungeachtet und unabhängig vom Willen beider Organisationen dann über, wenn die Weiterführung der Funktionen der aufgelösten Organisation notwendig für den Fortbestand (von ihr überwachter geschützter und kontrollierter) internationaler Institutionen, insbesondere eines internationalen Status, ist und wenn die neu gebildete Organisation ein Organ besitzt, das gleiche oder zumindest ähnliche Aufgaben erfüllen und daher die Aufgaben der aufgelösten Organisation übernehmen kann (“automatic succession“). Damit gingen der internationale Schutz und die internationale Kontrolle als wesensnotwendige Bestandteile des Status der Freien Stadt Danzig auf die Vereinten Nationen über.

Bis jetzt haben die Vereinten Nationen hinsichtlich Danzig weder die „politischen Funktionen“ des früheren Völkerbundes in Bezug auf die Freie Stadt Danzig übernommen, noch ihrerseits eine eigene Initiative entwickelt. Von einem automatischen Übergang der Aufgaben des Völkerbundes in Bezug auf Danzig auf die Vereinten Nationen kann also nicht die Rede sein. Im Falle Danzigs bedeutet dies, dass eine Danziger Exilregierung durchaus berechtigt ist, sich mit einem diesbezüglichen Gesuch an die Vereinten Nationen zu wenden, um den Status Danzigs als Freie Stadt wiederherzustellen.
Artikel 77 Absatz 1 UN-Charta gibt eine Auflistung der Fälle, in denen das internationale Treuhandsystem Anwendung finden kann, und erwähnt diesbezüglich:
a) gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete;
b) Hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten Weltkrieges von Feindstaaten abgetrennt werden;
c) Hoheitsgebiete, die von den für ihre Verwaltung verantwortlichen Staaten freiwillig in das System einbezogen werden.
Artikel 77 Absatz 2 lautet: „Die Feststellung, welche Hoheitsgebiete aus den genannten Gruppen in das Treuhandsystem einbezogen werden und welche Bestimmungen hierfür gelten, bleibt einer späteren Übereinkunft vorbehalten.“
Dass die Bestimmung des Artikel 77 Absatz UN-Charta keine unmittelbare An-wendung auf die Freie Stadt Danzig finden kann, ist ersichtlich, da die Freie Stadt Danzig kein Mandatsgebiet des Völkerbundes war. Artikel 77 Absatz 1 lit.a UN-Charta bezieht sich also nicht auf Danzig.
Aber auch Artikel 77 Absatz 1 lit. b UN-Charta kann keine Anwendung auf die Freie Stadt Danzig finden, denn Danzig gehörte am 1. September 1939 nicht zum Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches, sondern bildete einen eigenen, selbstständigen Staat, der zwar am ersten Tag des deutsch-polnischen Krieges mit Krieg überzogen und von deutschen Truppen besetzt wurde, aber selbst keine Partei in diesem Kriege war und daher ausschließlich als Opfer dieses Krieges zu betrachten ist.
Polen war 1945 genauso wenig berechtigt, das Gebiet der Freien Stadt Danzig zu annektieren, wie es dem Deutschen Reich zustand, sich das Gebiet auf Grund eines eigenmächtigen Vorgehens anzugliedern.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass nicht einmal die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sich getraut hat, im Rahmen ihrer sogenannten Ostpolitik das Gebiet der Freien Stadt Danzig in ihre Verträge mit Polen einzubeziehen.
Die Anwendung des Art. 77 Absatz 1 lit. c UN-Charta auf das Danziger Gebiet wäre denkbar, aber erfahrungsgemäß ist nicht zu erwarten, dass die polnische Regierung bereit sein wird, das von Polen widerrechtlich annektierte Gebiet der Freien Stadt Danzig freiwillig herauszugeben, um die Wiederherstellung Danzigs als Freistaat zu ermöglichen. Aus diesem Grund wird es daher notwendig sein, ein Sonderverfahren einzuleiten, das als Analogverfahren des Art. 77 Absatz 1 lit. c UN-Charta auf das Danziger Gebiet angewandt wird mit dem Ziel, den Status Danzigs als Freie Stadt wieder herzustellen und sie als Freie Stadt Danzig in ihre Rechte wieder einzusetzen.

Die Danziger Exilorgane Rat der Danziger (Parlament) und Vertretung der Freien Stadt Danzig (Exekutive) haben bereits zahlreiche Eingaben bei den Vereinten Nationen gemacht mit dem Ziel, eine Befassung mit den ungelösten völkerrechtlichen politischen Fragen der Danziger zu erreichen. Ein Antrag wurde am 22. April 1995 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen Boutros Boutros-Ghali gerichtet. In diesem Antrag ersuchte die Danziger Vertretung die Vereinten Nationen, sich mit der Danziger Frage zu befassen, um eine noch ausstehende völkerrechtsgemäße Lösung für die Danziger herbeizuführen. Zu diesem Zwecke sollten so bald wie möglich die erforderlichen Schritte eingeleitet werden und hierbei die Exilorgane der Danziger beteiligt werden. Die Danziger im Exil weisen darauf hin, dass ihre Ziele im Sinne der friedenserhaltenden Aufgaben der Vereinten Nationen erfolgen und ihre Vorschläge mit der Friedensordnung der Welt und Europas in Einklang stehen. Sie betonen, dass sie die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen werden. Sie bringen die Überzeugung zum Ausdruck, dass die Verwirklichung ihrer Zielsetzungen dem Frieden dienen wird. In dem Antrag schlägt die Vertretung vor, eine Kommission einzusetzen, zu deren Sitzungen neben der Vertretung der Freien Stadt Danzig die Republik Polen und die Bundesrepublik Deutschland eingeladen werden sollten. Weitere Eingaben erfolgten an die Republik Polen sowie an die Bundesrepublik Deutschland, aber auch an den Generalsekretär des Europarates, den Präsidenten der Europäischen Kommission, den Präsidenten des Europäischen Parlaments und an den Generalsekretär der OSZE. Schließlich erfolgten noch eine Petition an die Alliierten, Eingaben an die Vereinten Nationen, Schreiben an die Republik Polen und die Bundesrepublik Deutschland, an den Europarat und an weitere europäische Organisationen sowie an die baltischen Staaten.

Bemerkenswert ist die Antwort der Bundesrepublik Deutschland, die darauf hinweist, dass der deutsch-polnische Vertrag vom 14. November 1990 die bestehende Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen bestätigt habe. Außerdem hätten beide Vertragspartner erklärt, dass sie gegeneinander keinerlei Gebietsansprüche haben und solche in Zukunft nicht erheben werden. Mit dem Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 habe sich nach Einschätzung der beteiligten Mächte auch die Frage einer weiteren friedensvertraglichen Regelung erledigt. Die Argumentation der Bundesrepublik Deutschland geht völlig an der Rechtsfrage vorbei und zeugt von Unkenntnis der Rechtslage. Hier geht es nicht um die deutsch-polnische Grenze – es sei denn die Bundesregierung betrachtete die Einverleibung Danzigs 1939 als rechtswirksam – und um einen deutsch-polnischen Ausgleich, sondern um einen dritten Staat, die Freie Stadt Danzig, deren Einwohner nun großenteils Einwohner und Staatsangehörige der Bundes-republik Deutschland sind, und ihr Verhältnis zu Polen. Die Danziger wenden sich an ihren Wohnsitzstaat, um Unterstützung bei einer völkerrechtlichen Regelung des Status der Freien Stadt Danzig zu erhalten. So, wie mit Deutschland im Zwei-Plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 eine abschließende Regelung zahlreicher Fragen erreicht worden ist, muss es auch möglich sein, bezüglich des Status Danzigs eine abschließende Regelung zu erreichen.

Die Danziger weisen im Schreiben an Polen auch darauf hin, dass auch die Republik Polen an einer völkerrechtlichen Lösung für Danzig interessiert sein müsste.

Die Danziger Frage ist also immer noch nicht gelöst, Danzig ist – völkerrechtlich betrachtet – nach wie vor ein von einer fremden Macht besetzter Staat, der von der besetzenden Macht darüber hinaus auch noch annektiert worden ist, was ein weiterer Verstoß gegen geltendes, Völkerrecht ist.
Um etwas zu bewirken, müssten die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich und Russland dazu zu bewegt werden, von der in der sogenannten Potsdamer Erklärung vom 2. August 1945 von ihren Regierungen verfügten „vorläufigen polnischen Verwaltung“ des Gebietes der „ehemaligen Freien Stadt Danzig“ Abstand zu nehmen. Sollten die Regierungen nicht bereit sein, den von ihnen verlangten ersten Schritt zu tun, um den Weg zur Wiederherstellung der Freien Stadt Danzig frei zu machen, obliegt es den freigewählten Vertretern der seit 1945 im Exil lebenden Danziger bzw. einer zu bildenden Danziger Exilvertretung, den Versuch zu unternehmen, sich unmittelbar an die Vereinten Nationen zu wenden und dort für die Rechte der Freien Stadt Danzig einzutreten. Ziel aller ihrer Anstrengungen müsste die Wiederherstellung Danzigs als Freie Stadt sein, ein Rechtszustand, wie er am 31. August 1939 bestand.

Die Chancen sind realistisch gesehen schlecht und die Frage stellt sich, ob die Danziger das überhaupt wollen! Jedenfalls hat die Freie Stadt Danzig Rechtsansprüche sowohl an das Deutsche Reich als auch an die Republik Polen für alle Schäden, die durch und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem am 1. September 1939 auch über die Freie Stadt Danzig gekommenen Krieg entstanden sind. Polen hat in angemessener Weise eine Entschädigung an die im Zusammenhang mit den drohenden Kriegsgefahren seit 1944 aus Danzig geflüchteten und vertriebenen Menschen nicht polnischer Staatsangehörigkeit nach völkerrechtlichem Fremdenrecht zu entrichten.
Resümee

Aus dem oben Erwähnten muss zwangsläufig die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Danzig vom 1. September 1939 an bis zum heutigen Tage als ein von einer fremden Macht besetzter Staat zu betrachten ist.

Danzig gehörte, wie festgestellt werden konnte, als der Zweite Weltkrieg ausbrach (1. September 1939) nicht zum Deutschen Reich. Die Tatsache, dass die deutsche Wehrmacht am 1. September 1939 in das Danziger Gebiet einmarschierte und am selben Tag dieses Gebiet – in völkerrechtswidriger Weise – dem Deutschen Reich wieder eingliederte, bei dem es sich völkerrechtlich gesehen um eine vollzogene Annexion handelte, gibt Polen nicht das Recht, sich nun auch seinerseits über den Status des Freistaates Danzig hinwegzusetzen und das seit März 1945 von ihm besetzt gehaltene Gebiet des Freistaates Danzig zu annektieren. Die ehemalige Sowjetunion unterstützte Polen insoweit aktiv und die westlichen Siegermächte des Zweiten Weltkrieges billigten das Vorgehen, zumindest stillschweigend, obwohl Polen, nicht anders als das Deutsche Reich, zahlreiche Normen des Völkerrechts verletzte. Die von Polen nach dem Zweiten Weltkrieg vorgenommene Annexion der Freien Stadt Danzig ist also ebenfalls rechtswidrig. Die Sowjetunion, die mit ihrer Roten Armee 1945 bis weit in Mitteleuropa vorgedrungen war, übertrug neben den zum Deutschen Reich gehörenden Gebieten jenseits von Oder und Neiße auch das Gebiet der Freien Stadt Danzig den Polen zur Besetzung und vorläufigen Verwaltung. Dabei war aber ausdrücklich der Vorbehalt gemacht worden, dass die endgültige Festlegung der Grenzen Deutschlands einem Friedensvertrag vorbehalten bleiben würde.

Da die Freie Stadt Danzig 1945 nicht zum Deutschen Reich gehörte und Danzig während des Zweiten Weltkrieges auch keine kriegführende Partei gewesen war, hätten die Siegermächte des Zweiten Weltkrieges, hier besonders die Sowjetunion, die Besetzung der Freien Stadt Danzig so schnell wie möglich wieder aufheben und die staatliche Integrität des Freistaates Danzig wiederherstellen müssen. Stattdessen haben die Siegermächte während der Drei-mächtekonferenz von Berlin (Potsdam, 17. Juli – 2. August 1945) auch das Gebiet der Freien Stadt Danzig unter die Verwaltung des polnischen Staates gestellt (sog. Potsdamer Ab-kommen, IX. Polen, unter b), auch hier mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die endgültigen Grenzen Deutschlands erst in einem Friedensvertrag festgelegt werden.

Mit ihrer in Bezug auf Danzig getroffenen Entscheidung hatten die Siegermächte ihre Befugnisse weit überschritten, weil sie die Freie Stadt Danzig nicht als zum Deutschen Reich gehörend hätten betrachten dürfen. Die Siegermächte hätten dem rechtlichen Status Danzigs als Freier Stadt Rechnung tragen müssen. Sie hatten sogar die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass der Verletzung der Rechte des Freistaates Danzig baldmöglichst ein Ende gesetzt werden würde. Wenn sie sich selbst dazu nicht in der Lage gesehen hätten, wäre es wohl der beste Weg dafür gewesen, die Schutzpflicht, die dem Völkerbund oblag, nach der Auflösung dieser Organisation am 18. April 1946 auf die Vereinten Nationen zu übertragen. Zwar sind die Vereinten Nationen nicht ohne weiteres als die Nachfolgeorganisation des Völkerbundes zu betrachten, aber die Zielsetzung der beiden Weltorganisationen tendiert in dieselbe Richtung – nämlich Schaffung einer dauerhaften, friedlichen Weltordnung auf der Grundlage kollektiver Sicherheit.

Eine endgültige völkerrechtliche Lösung bleibt bis zu einer friedensvertraglichen Regelung aufgeschoben. Polen hat unter Verletzung dieser treuhänderischen Aufgabe das Danziger Staatsgebiet als Ganzes seinem Territorium einverleibt, das Staatsvolk vertrieben und das widerrechtlich vertriebene Staatsvolk ausgesperrt und durch Neuansiedlung polnischer Bevölkerung vollendete Tatsachen zu erreichen versucht.

Das Deutsche Reich wurde nach der Niederlage des Deutschen Reiches im Jahre 1945 für sein völkerrechtswidriges Vorgehen zur Verantwortung gezogen und bestraft. Polen dagegen, obwohl es sich während des Zweiten Weltkrieges nicht weniger völkerrechtswidrig verhielt und sein rechtswidriges Verhalten bis zum heutigen Tage fortsetzt, nicht. Polen übt völkerrechtlich gesehen, ohne, dass es von einem anderen Staat oder von den Vereinten Nationen daran gehindert wird, in dem Freistaat Danzig ein widerrechtliches Besatzungsregime aus.

Man mag nun einwenden, dass das alles keinen Menschen mehr interessiere, aber in einer völkerrechtlichen Betrachtung ist die Rechtslage zu beleuchten, der Zeitgeist oder politische oder gar ideologische Überlegungen spielen keine Rolle. Die Moral sagt uns, dass die Vernichtung eines Staates, Vertreibung und Enteignung Unrecht sind. Das moderne Völkerrecht basiert auf moralischen Überlegungen und Wertungen, mehr als manche innerstaatliche Rechtsordnung. Es verurteilt Vertreibungen und entschädigungslose Enteignungen genauso wie die Annexion eines Staates.

http://www.voelkerrecht.com/lebenslauf.html

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